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Το λεξικό- Η ΥΠΗΡΕΣΙΑ ΘΑ ΛΕΙΤΟΥΡΓΗΣΕΙ ΜΕΛΛΟΝΤΙΚΑ
Απλή επεξήγηση ειδικών όρων.
Καμιά φορά κανείς δεν είναι και τόσο βέβαιος τι ακριβώς σημαίνει ένας όρος. Τι ακριβώς είναι. Ή κανείς θέλει να είναι σίγουρος, ότι κατανοεί τον όρο ακριβώς όπως και ο συνομιλητής του. Σε συνεργασία με ειδικούς του χώρου, δικηγόρους και πραγματογνώμονες η AUTOonline τα τελευταία χρόνια συνέλεξε όρους και προσπάθησε να τους εξηγήσει απλά. Κοιτάξτε και εσείς. Εάν επιθυμείτε να συμπληρώσετε έναν όρο, τότε στείλτε τον σε εμάς με την αντίστοιχη επεξήγηση, για να τον περιλάβουμε στον κατάλογό μας. Με την πάροδο του χρόνου συγκεντρώνουμε έτσι τις γνώσεις μας και δημιουργούμε ένα εκτενές λεξικό ορολογίας. Επίσης, εάν πιστεύετε ότι έχετε ανακαλύψει κάποιο λάθος, σας παρακαλούμε να μας το υποδείξετε.
AKB
AKB ist die Abkürzung für „Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen“, und ganz genau heißen die „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“. Im Massengeschäft in der Kraftfahrtversicherung wird mit den AKB der Inhalt der Kraftfahrtversicherungsverträge geregelt. Es handelt sich dabei um die vertraglichen Regeln bezüglich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und um die vertraglichen Regeln der Teil- und Vollkaskoversicherung (korrekt: Fahrzeugteil- und -vollversicherung). Naturgemäß können die AKB nur das Verhältnis des Versicherungsnehmers zur Versicherung regeln. Der Umfang der Haftung Dritten gegenüber ergibt sich aus dem Haftpflichtschadenrecht. Für die Kaskoversicherung sind die AKB-Bestimmungen jedoch nahezu abschließend.
Auch wenn sie äußerlich so aussehen, die AKB sind kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Über diesen massenhaft verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht noch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bis 1995 waren die AKB für alle Versicherungsgesellschaften einheitlich, seit 1995 jedoch unterscheiden sie sich in ihren Inhalten durchaus.
Im Zweifelsfall muss also jeweils in den konkreten Vertrag hineingeschaut werden.
Unfall
Manchmal kommt es rund um die Abwicklung von Fahrzeugschäden auf die Definition des Begriffs „Unfall“ an. Dieser lautet wie folgt:
„Ein Unfall ist ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis.“
Wenn es auf den Unfallschadenbegriff ankommt, dann meistens in der Abgrenzung zum Betriebsschaden (siehe dort).
Differenzbesteuerung
Differenzbesteuerung ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht, der durch das Schadenrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 01.08.2002 auch im Schadenersatzrecht Bedeutung bekommen hat.
Zunächst soll hier der umsatzsteuerrechtliche Aspekt erklärt werden.
Die Umsatzsteuer ist eine Endverbrauchersteuer, die auf den jeweiligen Handelsstufen bis zum Endverbraucher durch Vorsteuerabzug neutralisiert wird. Kauft ein Händler Ware bei einem Vorlieferanten ein, so kann er die dabei bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Verkauft er die Ware später, muss er im Gegenzug die dabei eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Die Systematik wird dann gestört, wenn ein gewerblicher Händler Ware in der Weise einkauft, dass sein Vorlieferant ihm die Mehrwertsteuer nicht ausweisen kann. Der wirtschaftlich bedeutsamste Fall ist der Ankauf eines gebrauchten Automobils von Privat durch einen gewerblichen Händler. Der Private weist in der Verkaufsrechnung die Mehrwertsteuer ja nicht aus. Mithin kann der Fahrzeughändler keine Vorsteuer geltend machen. Müsste er dann – wie es bis 1990 war – aus dem Verkaufspreis die volle Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, geriete das Geschäft in eine Schieflage. Das Problem der Fahrzeughändler damals war, dass sie dann entweder dem potenziellen Inzahlunggeber ein so niedriges Angebot machen mussten, dass jener kein Interesse zum Verkauf hatte. Und daran scheiterte auch häufig das Gegengeschäft (Konstellation der Inzahlungnahme). Oder aber der Händler musste das Fahrzeug am Ende so teuer anbieten, dass er keinen Käufer dafür fand. Die dritte Variante war, einen Verlust in Kauf zu nehmen.
Mithin wichen die Händler seinerzeit vielfach auf das s. g. „Agenturgeschäft“ aus. Jedenfalls auf dem Papier vermittelten sie nur einen Käufer an den potenziellen Verkäufer, so dass das Fahrzeug nicht in das Betriebsvermögen überging. Damit waren aber eine Vielzahl anderer Probleme verbunden, denn bei Licht besehen lagen als Agenturgeschäft getarnte Inzahlungnahmen vor.
1991 wurde dann das Umsatzsteuergesetz geändert. § 25 a UStG wurde eingefügt. § 25 a Umsatzsteuergesetz besagt, dass ein gewerblicher Händler, der gebrauchte Ware von Privat ankauft, beim Verkauf nicht die Mehrwertsteuer aus dem vollen Verkehrspreis abführen muss, sondern lediglich aus der Differenz (und deswegen heißt sie so) aus dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis.
Rechenbeispiel:
Ankauf von Privat für € 20.000,00 Handelsspanne 15% € 3.000,00 16% MwSt. auf € 3.000,00 € 480,00 -------------------------------------------------------------------------------------------- kalkulierter Preis € 23.480,00
Nimmt man eine solche Handelsspanne von 15% an, dann entspricht die Differenzmehrwertsteuer von € 480,-- einem Betrag von gerundet 2% des Endverkaufspreises von € 23.480,--.
Nimmt man eine Handelsspanne von 2,5% an, dann entspricht die im Verkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer etwa einem Betrag von 2,5% des Endbetrages.
Die Differenzmehrwertsteuer darf laut Umsatzsteuergesetz nicht in Euro und Cent in der Verkaufsrechnung ausgewiesen werden. Lediglich ist in die Rechnung ein Hinweis aufzunehmen, dass im Endverkaufspreis Differenzmehrwertsteuer enthalten ist. Auf diese Art und Weise soll der Händler davor geschützt werden, dass ein Käufer aus dem ihm andernfalls bekannten Mehrwertsteuerbetrag die Handelsspanne rückwärts errechnen kann.
Soweit es im Schadensersatzrecht auf die Höhe der Differenzmehrwertsteuer ankommt, ist sie nach zwischenzeitlich völlig einhelliger Auffassung der Rechtsprechung unter Anwendung von § 287 ZPO zu schätzen. Die Gerichte schätzen landauf, landab, dass ein Betrag von 2% oder 2,5%, bezogen auf den Endpreis, als Differenzmehrwertsteuer im Verkaufspreis enthalten ist. Das ist ohne Zweifel praxisgerecht.
Die schadenrechtliche Relevanz der Differenzbesteuerung lesen Sie bitte unter dem Stichwort „Mehrwertsteuer“ nach.
Elementarschaden
Das Wort „Elementarschaden“ ist der Überbegriff für alle die Schäden, die durch die „Elemente“, mithin also durch Naturgewalten, verursacht werden: Blitz und Feuer, Überschwemmung, Sturm und Hagel sind die Einzelbegriffe dazu. Sie sind jeweils einzeln in diesem Lexikon erläutert. (Stichworte Blitzschaden, Brandschaden, Hagelschaden, Sturmschaden, Überschwemmung).
Standgeld
Wenn ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig ist, wird es üblicherweise abgeschleppt. Genauso regelmäßig wird es anschließend vom Abschleppunternehmer verwahrt, bis weitere Verwendungsentscheidungen getroffen sind. Sei es die Aufbewahrung bis zur Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges zum Restwert, sei es die Aufbewahrung, bis nach Erstellung des Gutachtens die Reparaturentscheidung getroffen wird: ein paar Tage vergehen da leicht. Je nach Fahrzeug und Beschädigungsumfang sind unterschiedliche Anforderungen an den Aufbewahrungsplatz zu stellen. Ist das Fahrzeug sowohl verschließbar als auch „wetterfest“, findet die Aufbewahrung häufig im Freien statt. Lässt sich das Fahrzeug jedoch nicht mehr abschließen, oder würde jeder Regen wegen geborstener Scheiben oder anderer Undichtigkeiten den Schaden vertiefen, ist eine Aufbewahrung in einer abschließbaren Halle erforderlich.
Über diese Verwahrung schließen der Abschleppunternehmer und der Geschädigte üblicherweise keine schriftlichen oder mündlich formulierten Verträge. Der Verwahrungsvertrag kommt vielfach durch beiderseitiges faktisches Verhalten zu Stande. Dementsprechend werden üblicherweise auch keine Detailvereinbarungen über den Tagespreis für die Verwahrung getroffen. In solchen Situationen richtet sich – ebenso wie für die Abschleppleistung als solche – der Verwahrpreis nach §§ 317, 632 BGB. Der Preis wird vom Abschleppunternehmer festgelegt, muss sich aber im Rahmen des Üblichen bewegen. Üblich sind je nach Umständen, also abhängig von „open air“ oder „verschlossener Sicherungshalle“ und abhängig von der Größe des Fahrzeuges Beträge von € 2,50 bis € 5,00 pro Tag im PKW-Segment.
Wildschaden
Der Wildschaden ist in der Teilkaskoversicherung umfasst. Wenn ein in Bewegung befindliches Fahrzeug mit einem Stück Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes zusammenstößt, dann liegt ein solcher Wildschaden vor. Einige Versicherer haben zwischenzeitlich auch die Kollision mit anderen Wirbeltieren (Hund, Schaf, Kuh usw.) in den Versicherungsumfang aufgenommen. Hier ist konkret im Versicherungsvertrag nachzuschauen.
Der Wildschaden durch tatsächlichen Zusammenstoß ist in der praktischen Abwicklung weitestgehend unproblematisch. Lediglich wenn ein bereits totes Tier überfahren wird, muss unterschieden werden: Liegt beispielsweise ein Reh seit Stunden tot auf der Straße und wird es dann vom Versicherungsnehmer überfahren, hat sich keine typische Wildgefahr (nämlich die des plötzlichen Auftauchens auf der Straße) verwirklicht. Das ist kein Wildschaden (OLG München, DAR 1986, 293). Fahren jedoch zwei Fahrzeuge hintereinander her, und das erste Fahrzeug überfährt ein Reh, vor dem das zweite Fahrzeug auch nicht mehr anhalten kann, dann ist es eben doch der Ausfluss einer typischen Tiergefahr und somit ein versicherter Wildschaden (OLG Nürnberg, DAR 1994, 214).
Streitpotenzial beinhaltet der Wildschaden dann, wenn der Versicherungsnehmer das Wild nicht anfährt, sondern beim Ausweichversuch vor dem Wild verunfallt. Aus den §§ 62 und 63 VVG ist ein solcher Schaden unter dem Gesichtspunkt der „Aufwendung vergeblicher Rettungskosten“ grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Allerdings muss hier eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, und völlig zu Recht schauen Versicherer dort genauer hin. Diese Fallgestaltung lädt nämlich gerade dazu ein, bei selbstverschuldeten Unfällen durch Abkommen von der Straße u. ä. das Stück Wild zu erfinden, das Unfallauslöser gewesen sein soll.
Zunächst einmal muss der Versicherungsnehmer im vollen Umfang und ohne Beweiserleichterung beweisen, dass ein solches Tier Unfallauslöser war. Mangels objektiver Wildspuren (in diesen Fällen ist der Unfall ja gerade vermieden worden, Wildhaar u. ä. befindet sich nicht am Fahrzeug, und das Tier hat den Unfallort schleunigst verlassen) ist dies oft schwierig und gelingt nur mit Hilfe von Zeugen. Wenn allerdings der Fahrer nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer ist, kommt er auch als Zeuge in Betracht. Dabei schauen die Gerichte aber bei der Beweiswürdigung recht genau hin.
Die weitere Voraussetzung ist, dass das Stück Wild in Relation zu dem konkreten Fahrzeug so groß ist, dass beim Zusammenstoß tatsächlich Schaden entstanden wäre. Nur dann nämlich ist der missglückte Ausweichversuch der Versuch einer tauglichen Rettungshandlung. Ist das Tier zu klein (bezogen auf Pkw ist der Fuchs die Tiergröße, an dem sich die Geister scheiden) gibt es mangels drohenden Schadeneintritts nichts zu retten. Dabei muss man sich immer wieder vor Augen halten, dass es sich hier um einen Rettungsversuch für das Fahrzeug handeln muss, nicht für das Tier. Und wenn man in diesem Zusammenhang ehrlich ist: Die wenigsten Versicherungsnehmer werden sich das alles sorgfältig überlegen. In aller Regel dürfte das Ausweichen eine reflexartige Handlung sein.
Deshalb ist die gesamte Rechtsprechung zu dem Thema kritisch zu beleuchten.
Kostenvoranschlag
Dass der Kostenvoranschlag im Kraftfahrzeuggewerbe so häufig thematisiert wird, liegt daran, dass er nicht nur die Funktion hat, wie in nahezu jedem anderen Handwerk.
Üblicherweise ist ein Kostenvoranschlag eine Akquisitionsleistung eines Unternehmers, um einen Auftrag zu bekommen. Dementsprechend ist es konsequent, dass das Gesetz besagt, Kostenvoranschläge seien ohne gesonderte Vereinbarung gratis zu erbringen (§ 632 III BGB). Im Kraftfahrzeuggewerbe jedoch werden Kostenvoranschläge sehr häufig von den Geschädigten nachgefragt, um eine Grundlage für eine Abrechnung mit der eintrittspflichtigen Versicherung zu haben. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer oft Kostenvoranschläge macht, von denen er weiß, dass ein Auftrag nicht folgen wird. Deswegen ist es durchaus üblich, dass Kostenvoranschläge berechnet werden. Das ist dann rechtlich einwandfrei, wenn bei Vereinbarung der Kostenvoranschlagserstellung auch vereinbart wird, dass dafür Kosten in Rechnung gestellt werden. Richtig ist es, nach Zeitaufwand abzurechnen. Prozentsätze von der Schadenhöhe als Preis für den Kostenvoranschlag führen bei hohen Schäden zu eklatanten Missverhältnissen zwischen Aufwand und Preis.
Sachverstaendige
Die Bezeichnung „Sachverständige“ ist nicht gesetzlich geschützt. Es gibt keine anerkannten Verleihungsverfahren für diese Berufsbezeichnung. „Sachverständiger“ kann man sich also selber nennen.
Allerdings ist das nicht schrankenlos. Zwar gibt es keine berufsrechtlichen Abgrenzungen, aber wettbewerbsrechtlich sind zwischenzeitlich einige stabile Spielregeln entwickelt worden. Von Wettbewerbsrecht spricht man immer dann, wenn ein Wettbewerber oder ein klagebefugter Verband einem anderen Wettbewerber etwas wegen Irreführung untersagen lassen kann.
Der Begriff der Irreführung wird dann in der Regel an den Erwartungen des „Publikums“ gemessen.
Der BGH hat, veröffentlicht in DAR 1997, Seite 400, entschieden, dass sich Kraftfahrzeugsachverständiger nur nennen darf, wer als Kraftfahrzeugbau- oder Maschinenbauingenieur über langjährige praktische Erfahrungen mit Kraftfahrzeugschäden verfügt, oder wer als Kraftfahrzeugmeister langjährige Erfahrungen in einem Kraftfahrzeugreparaturbetrieb aufzuweisen hat.
So lässt sich also zusammenfassen, dass ein Meisterbrief im Kfz-Handwerk oder ein solcher als Karosseriebauer, ggf. auch als Lackierer, Minimalvoraussetzung für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Kfz-Sachverständiger“ ist.
Daneben gibt es auch weitere objektiv prüfbare Kriterien. Wer als Kfz-Sachverständiger von einer IHK oder von einer Handwerkskammer öffentlich bestellt und vereidigt ist, hat sicher alle formalen Voraussetzungen, sich auf seriöse Weise Kfz-Sachverständiger zu nennen.
Wer sich als Sachverständiger einer Zertifizierung unterzogen hat, insbesondere einer solchen durch das IfS, ist ebenfalls der Gruppe der seriösen Sachverständigen zuzurechnen. Das Gleiche gilt für eine Zugehörigkeit zu den renommierten Berufsverbänden wie z. B. dem BVSK.
Das Gleiche gilt für die Sachverständigen in den großen Sachverständigenorganisationen, denn die dortigen firmeninternen Regeln berücksichtigen alle Notwendigkeiten.
Verschiedene Institutionen verdienen sich eine goldene Nase damit, Urkunden für die Bezeichnung „Sachverständiger“ nach dreitägigen oder einwöchigen Kursen zu vergeben. Wenn jedoch die Grundvoraussetzung „Kraftfahrzeugmeister“ fehlt, dann ist die Urkunde wertlos. Ist die Grundvoraussetzung jedoch gegeben, dann ist die Urkunde überflüssig.
Das Motiv mancher, sich solchen Lehrgängen anzuschließen, ist gelegentlich, anschließend für in der eigenen Werkstatt zu reparierende Fahrzeuge vorab die Gutachten zu erstellen. Solche Gutachten allerdings werden schadenrechtlich nicht akzeptiert, Amtsgericht Köln, Az. 123 C 340/94.
Sachverstaendigenkosten
Bei den Sachverständigenkosten ist zu unterscheiden zwischen Kaskoschäden und Haftpflichtschäden.
Bei Kaskoschäden hat der Kaskoversicherer für die Kosten eines Gutachtens einzustehen (BGH, Versicherungsrecht 98/179). Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsnehmer ohne Rücksprache mit dem Versicherer auf dessen Kosten einen Sachverständigen beauftragen darf. Die Frage der Kostentragung ist zu trennen von der Beauftragungshoheit. Es ist unbestritten, dass im Kaskobereich der Versicherer bestimmt, ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird, und wenn ja, welcher. Das funktioniert in der Praxis auch völlig unproblematisch. Die BGH-Entscheidung entstammt einem Fall, bei dem der Versicherer seine Eintrittspflicht vollständig verneint hat und schon deswegen auch die Schadenhöhe zu ermitteln nicht in Auftrag gab. Der Versicherungsnehmer hatte sich am Ende vor Gericht durchgesetzt. Der Versicherer musste den Schaden übernehmen und damit eben auch die Sachverständigenkosten. In jener Situation nämlich konnte der Versicherungsnehmer ja gar nicht anders vorgehen, als selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Das ist aber ein Sonderfall, aus dem für den Normalfall nichts herzuleiten ist.
Beim Haftpflichtschaden ist es so, dass sich der Geschädigte selbst einen Sachverständigen wählen und hinzuziehen darf, und zwar auf Kosten des Schädigers bzw. des dahinterstehenden Versicherers. Voraussetzung allerdings ist, dass der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze liegt, die sich nicht präzise in Zahlen fassen lässt. Als Faustregel gilt, dass Schäden jenseits von € 750,00 im Normalfall keine Bagatellschäden mehr sind. Das ist aber nur eine grobe Orientierung, denn es kommt neben der Schadenhöhe auch auf die Schadenintensität an. Genauer gesagt: Es ist die Frage der Überschaubarkeit des Schadens auch ohne Gutachten. Ist eindeutig und offensichtlich nur eine Stoßstange beschädigt, die an einem konkreten Fahrzeug jedoch deutlich mehr als € 750,00 kostet, wäre dies ein Beispiel dafür, dass auch ein höherer Schaden als ein solcher von € 750,00 ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abzuwickeln ist. Um die Höhe angemessener Sachverständigenhonorare wurde eine Zeit lang erbittert gestritten. In das Thema ist aber weitestgehend Ruhe eingekehrt.
Sachverstaendigenverfahren
Anders als beim Haftpflichtschaden ist in der Kaskoversicherung bei Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zur Höhe des Schadens der Weg zu Gericht zunächst versperrt. Versperrt ist der Weg deshalb, weil in allen Kaskoversicherungsverträgen für solche Unstimmigkeiten ein Schiedsverfahren vorgesehen ist, dass dort den speziellen Namen „Sachverständigenverfahren“ trägt (§ 14 AKB).
Das Sachverständigenverfahren ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn es bereits um die Fragen des „ob“ einer Versicherungsleistung geht, z. B. wegen Beweisfragen oder wegen des Einwandes grober Fahrlässigkeit oder anderer Dinge.
Ist man sich hingegen über das „Ob“ der Zahlung einig, lediglich über die Höhe uneinig, dann lohnt der Blick in § 14 AKB.
Das Verfahren nach § 14 AKB läuft wie folgt ab:
Wem die weitere informelle Diskussion über die Schadenhöhe als nicht mehr erfolgversprechend erscheint, also, entweder der Versicherungsnehmer oder auch der Versicherer, ruft das Sachverständigenverfahren auf. Dies geschieht dadurch, dass dem jeweils anderen schriftlich erklärt wird, das Sachverständigenverfahren solle durchgeführt werden. Mit dieser Initiative benennt der jeweilige Akteur „seinen“ Sachverständigen als Ausschussmitglied. Dieser Sachverständige kann durchaus mit der Sache im Vorfeld bereits befasst gewesen sein. Unbefangenheit oder Neutralität ist nicht erforderlich.
Der Eingang des Aufrufs des Sachverständigenverfahren und der Benennung des Sachverständigen setzt für den jeweils anderen eine 14-Tage-Frist in gang. Innerhalb dieser Frist muss der andere dann seinen Sachverständigen für das Verfahren benennen; auch dieser kann durchaus mit der Sache vorher bereits befasst gewesen sein.
Damit sind die ersten formalen Schritte erledigt. (Wenn der andere die Frist versäumt, geht das Recht auf Benennung des zweiten Sachverständigen unwiderruflich auf denjenigen über, der das Sachverständigenverfahren aufgerufen hat. Er kann dann im Ergebnis beide Sachverständige benennen.)
Die beiden Sachverständigen als Ausschussmitglieder setzen sich anschließend baldmöglichst zusammen. Ihre erste Aktivität ist es, einen Obmann zu „wählen“, der ebenfalls Kfz – Sachverständiger sein muss. Weil es zwei Teilnehmer bei dieser Wahl sind, heißt das im Ergebnis, dass sie sich auf einen Obmann einigen müssen. Wenn das gelingt, wird dem Obmann mitgeteilt, er sei in dem Verfahren der Obmann.
Kommen die beiden Ausschussmitglieder nicht wegen eines Obmannes überein, ist das zuständige Amtsgericht aufgerufen, den Obmann zu bestimmen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Kaskoschaden eingetreten ist.
Liegt der Schadensort im Ausland, gibt es kein zuständiges Amtsgericht und damit ist das Verfahren gescheitert.
Der Obmann nimmt seine Benennung zunächst nur zur Kenntnis. Er muss vorläufig nichts unternehmen.
Denn die beiden Ausschussmitglieder sind nun aufgerufen, sich in der Sache mit den jeweiligen Argumenten des anderen auseinander zu setzen. Ziel ist es, eine gemeinsame Position zu finden. Finden die beiden Ausschussmitglieder eine gemeinsame Position, entweder durch gegenseitiges Nachgeben oder aber durch die Erkenntnis des Einen, dass der Andere Recht hat, dann fertigen Sie ein gemeinsames Protokoll mit dem nun gemeinsam gestützten Ergebnis an. Das ist dann der Schiedsspruch, der abschließende Gültigkeit hat.
Werden sich die beiden jedoch nicht einig, geben sie die Angelegenheit an den Obmann ab. Entweder sind dabei die zunächst gefundenen Standpunkte unverändert bestehen geblieben, oder aber man hat sich angenähert, jedoch noch nicht geeinigt. Jetzt ist der Obmann in der Pflicht, die Angelegenheit alleine (quasi wie ein Richter) zu entscheiden. Daraus erhellt sich auch, warum der Obmann unparteiisch sein muss und mit der Sache noch nicht befasst gewesen sein darf. Der Obmann muss sich mit seiner Entscheidung aber in den Grenzen halten, die die Ausschussmitglieder als Eckpunkte fixiert haben. Wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer einen Wiederbeschaffungswert von €14.000,00 für richtig gehalten hat, der Versicherer aber nur einen von €10.000,00, wenn sich bei dieser Ausgangslage die Ausschussmitglieder jeweils bewegt haben, der eine in Richtung €11.500,00 der andere in Richtung €12.500,00, darf die Entscheidung des Obmannes nur zwischen den €11.500,00 und €12.500,00 liegen. Würde sich der Obmann außerhalb dieses Rahmens festlegen, wäre das Sachverständigenverfahren gescheitert.
Der Obmannspruch ist, wenn er sich in diesem Rahmen hält und wenn er darüber hinaus nachvollziehbar ist, endgültig und abschließend.
Nur wenn der Obmann formale Fehler bezüglich des Rahmens macht oder aber seine Entscheidung für Fachleute nicht nachvollziehbar ist (das ist etwas gründlich anderes, als das sie dem einem oder anderem nicht gefällt!), ist der Weg zum ordentlichen Gericht frei.
Im Ergebnis ist das Sachverständigenverfahren also ein prozessvermeidendes Schiedsverfahren.
Die Kosten des Verfahrens werden ähnlich aufgeteilt, wie man das aus Gerichtsverfahren kennt: sie werden gequotelt nach dem Verhältnis von Obliegen und Unterliegen. § 81 ZPO kann hier also analog angewandt werden.
Ueberschwemmung
Überschwemmungsschäden sind ein Thema der Teilkaskoversicherung. Die versicherungsrechtliche Definition für Überschwemmung lautet: Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser nicht auf dem üblichen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. So hat es der BGH entschieden, abgedruckt in VersR 64, Seite 712.
Es gibt heute gute Sanierungsmöglichkeiten für Überflutungsschäden an Kraftfahrzeugen. Säuberung, Trocknung, Geruchsbeseitigung u. ä. ist weitestgehend möglich.
Wenn jedoch das Wasser, das bei Überschwemmungen oft alles andere als sauber ist (mitgerissene Heizöltanks, Haushalts-, Landwirtschafts- und Gewerbechemikalien, Gülle etc.), auf die elektronischen Steuerteile der Fahrzeuge einwirkt, sind die Langzeitfolgen davon bisher noch nicht bekannt. Hier bestehen bezüglich der Schadenbeseitigung noch technische Unsicherheiten.
Ein ewiger Problempunkt der Überschwemmungsschäden ist der s. g. „Wasserschlag“ des Motors. Kommt Wasser in das Motorinnere, während der Motor in Betrieb ist, ist ein Totalschaden des Motors die regelmäßige Folge. Wasser ist nämlich nicht komprimierbar. Versichert ist der Wasserschlag nur dann, wenn er bei dem Versuch entstanden ist, das Fahrzeug aus einer Gefahrenzone zu entfernen (Rettungskosten). Wer jedoch nach starken Regenfällen keine Umwege fahren möchte, sondern den direkten Weg durch die überflutete Unterführung nimmt und dabei einen Wasserschlag produziert, wird sich dem erfolgreichen Einwand der groben Fahrlässigkeit durch den Versicherer gegenübergestellt sehen.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 Ziffer 2 AKB alles das, was die Teilkaskoversicherung (siehe dort) auch umfasst. Darüber hinaus umfasst sie aber auch Unfallschäden, wobei Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden ausgenommen sind, sowie Schäden durch mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen.
Glasbruchschaden
Der Glasbruchschaden ist ein Thema der Teilkaskoversicherung. Der Glasbruchschaden als solcher ist überwiegend unproblematisch.
Auch die Steinschlagreparatur, also die Beseitigung eines Steinschlagschadens ohne Austausch der Scheibe, wird inzwischen weitestgehend von den Versicherungsnehmern akzeptiert. Die technische Entwicklung an den Fahrzeugen führt in ein neues Abgrenzungsproblem. Ist Glas nur das, was wirklich „Glas“ ist, oder soll auch ein Bruch an durchsichtigen Kunststoffen (Scheinwerfer“scheiben“ sind heute nicht mehr zwangsläufig aus Glas, sondern durchaus häufig auch aus speziellen Kunststoffen gemacht) versichert sein? Das ist noch nicht abschließend entschieden.
Gestritten wird manchmal auch um die Frage, ob bei einer erforderlichen Scheibenauswechslung nur das Glas und das (soweit überhaupt noch vorhanden) Abdichtgummi als Materialkosten zu erstatten sind, oder auch eventuelle Zierleisten usw...
Hagelschaden
Hagelschäden sind in der Teilkaskoversicherung versichert. Hagelschäden treten meist regional begrenzt, dort aber in Massen auf. Bezüglich der Schadenverursachung gibt es also nur sehr selten Streit.
Der Streit der letzten Jahre in der Hagelschadenthematik war die Frage der „lackschadenfreien Dellenbeseitigung“.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, veröffentlicht in DAR 2003, Seite 559, hat nun entschieden, dass der Betroffene solche Reparaturmethoden akzeptieren muss, wenn die Reparatur auf diese Weise möglich ist.
Mietwagen
Wer durch einen Dritten in der Weise geschädigt wird (Haftpflichtschaden), dass das eigene Fahrzeug vorübergehend nicht benutzbar ist, hat im Grundsatz Anspruch auf einen Mietwagen zu Lasten des Schädigers.
Es handelt sich hier also um ein Thema aus dem Haftpflichtschadenbereich.
Das Mietwagenthema ist seit mehr als einem Jahrzehnt äußerst umstritten, soweit es um die Höhe der jeweils vereinbarten Fahrzeugmiete geht.
Doch zunächst die grundlegenden Dinge:
Wer einen so geringen Fahrbedarf hat, dass die Inanspruchnahme eines Taxis für die jeweiligen Fahrten deutlich billiger wäre als die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges, verstößt gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Anders kann es dann sein, wenn zwar am Ende ein geringer Fahrbedarf das Ergebnis ist, dieser im Vorfeld aber nicht abschätzbar war. Wer z.B. Bereitschaftsdienst hat und auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeuges angewiesen ist, kann auch dann einen Mietwagen in Anspruch nehmen, wenn er während des Bereitschaftsdienstes nicht gerufen wurde und somit der Fahrbedarf niedrig blieb. Diskutiert wird gelegentlich auch über die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht verletzungsbedingt unmöglich war. Dabei wird aber häufig übersehen, dass ein Fahrzeug nicht nur von einer Person benutzt wird. Ein „Familienauto“ kann auch dann durch einen Mietwagen ersetzt werden, wenn der Unfallbeteiligte unfallbedingt so verletzt ist, dass er gar nicht mehr fahren kann (Krankenhausaufenthalt etc.).
Zur Mietwagenkostenhöhe hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1996 (BGH NJW 1996, 1958) entschieden, dass ein Geschädigter nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet. Dieses Urteil muss man allerdings klar aus der Brille des Geschädigten sehen: Wer sich mit den Mietwagentarifen am Markt nicht auskennt und erstmals in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht ein Gespür dafür haben, dass der Unfallersatztarif oft teurer ist, als andere Tarife. Nicht mehr und nicht weniger bedeutet dieses Urteil. Es ist also kein Freibrief für die Autovermieter, besondere Unfallersatztarife in beliebiger Höhe zu kreieren.
Das Problem um die Mietwagenkosten entsteht im Wesentlichen daraus, dass es am Markt sehr unterschiedliche Tarife gibt. Wenn Autovermieter ihre Business-Tarife ganzseitig in den Zeitschriften bewerben, die Unfallersatztarife aber um das Doppelte darüber liegen, dann stellen sich durchaus einige Fragen. Das Gleiche gilt für die heute sehr akute Problematik, dass in den Autohäusern Mobilitätsfahrzeuge (für den Zeitraum der Inspektion oder für den Zeitraum erforderlicher sonstiger Reparaturen) zu äußerst günstigen Preisen angeboten werden, das gleiche Fahrzeuge im Fall einer Unfallschadenreparatur jedoch zu einem deutlich bis dramatisch höheren Preis vermietet wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer wieder die Frage nach der „Schadenminderungspflicht“ des Geschädigten. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine Schadenposition zu teuer beseitigt, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass es auch preiswerter geht. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschädigten, bei Anmietungen, die für mehr als etwa eine Woche stattfinden, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dabei werden an den Geschädigten keine all zu hohen Anforderungen bezüglich seiner Marktkenntnis gestellt. Wenn er also bei seinen zwei bis drei Preisrecherchen jeweils – aus seiner Sicht ehrlicherweise – auf den Umstand hinweist, dass er die Anmietung als Unfallersatzanmietung benötigt, wenn er dann eben nur Unfallersatztarife genannt bekommt, dann greift die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die oben zitiert wurde.
Wenn jedoch im Annahmebereich der Werkstatt, bei der der Geschädigte sein Auto zur Reparatur gibt und wo er ein Ersatzfahrzeug anmietet, groß und plakativ auf die günstigen Mietwagenpreise für Mobilitätsfahrzeuge hingewiesen wird, dann ist für den Geschädigten überhaupt kein Rechercheaufwand erforderlich, um zu erkennen, dass es auch billiger geht, als zum ihm angebotenen Unfallersatztarif. Vor diesem Hintergrund gibt es bereits unzählige Gerichtsurteile, die dem Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anlasten, mindestens aber den Geschädigten verpflichten, eventuelle Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Vermieter an den eintrittspflichtigen Versicherer abzutreten.
In Summe kann gesagt werden, dass es rund um die Ersatzpflichtigkeit von Mietwagenkosten keine einheitliche Rechtsprechung gibt und dass der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten um dieses Thema herum weder für den Versicherer noch für den Geschädigten hervorsehbar ist. Hier sind sämtliche Überraschungen möglich.
Blitzschaden
Blitzschäden sind ein Thema aus der Teilkaskoversicherung. Dabei gibt es Schäden durch unmittelbare Blitzeinwirkungen. Das sind z. B. Seng- und Schmorschäden, die durch Blitzeinschlag in das Fahrzeug entstehen. Es gibt aber auch mittelbare Blitzschäden. Der häufigste ist wohl der, dass ein Gegenstand vom Blitz getroffen wird und ein Teil von dem Gegenstand (z.B. Ast vom Baum) auf das Auto stürzt. Versichert ist aber nur die erste Einwirkung auf das Fahrzeug. Nicht versichert ist es also, wenn nach der ersten Blitzeinwirkung (Ast fällt auf das Auto) der Fahrer wegen eines Schreckens die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und verunfallt. Auch nicht versichert ist der Fall, das jemand wegen eines Blitzes, der gar nicht unmittelbar in das Auto einwirkt, erschrickt und verunfallt.
Entwendung
Der Entwendungsschaden ist ein Thema der Teilkaskoversicherung. Unter dem Begriff „Entwendung“ werden zusammenfasst: der Diebstahl, die Unterschlagung, der Raub sowie der unbefugte Gebrauch durch betriebsfremde Personen.
Es ist statistisch nachzuweisen, dass die Zahl der Fälle, bei denen der „bestohlene“ Fahrzeughalter die Finger mit im Spiel hatte, nicht klein ist. Spektakuläre Fälle zeigen, dass solche Manipulationen durch alle sozialen Schichten gehen. Berühmtheit erlangt haben die Fälle eines Bundesligafußballers und einer Schönheitschirurgen-Witwe. Folglich dreht sich bei Diebstahlschäden vieles um die Frage der Beweisbarkeit. Einerseits muss man Verständnis dafür aufbringen, dass die Versicherungen gemeldeten Diebstahlschäden zunächst mit Misstrauen begegnen, andererseits dürfen die Betrugsfälle die Schadenregulierung für den redlichen Versicherungsnehmer nicht unmöglich machen.
Es gibt ein fein austariertes Beweislastsystem. Der tatsächlich bestohlene Versicherungsnehmer hat ja ein immer wiederkehrendes Problem: Zu den Umständen des Diebstahls kann er üblicherweise gar nichts sagen. Er kann allenfalls vortragen, wann er das Fahrzeug wo abgestellt und wann er es dort nicht mehr vorgefunden hat. Weil das so ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, ein solcher schlüssiger und widerspruchsfreier Vortrag sei auf Seiten des Bestohlenen (zunächst) substantiiert genug.
Für den Versicherungsnehmer gilt dann die Redlichkeitsvermutung, so dass ihm (zunächst) geglaubt wird.
Gelingt es dem Versicherer jedoch, die Redlichkeit des Versicherungsnehmers durch substantiierte Argumente zu erschüttern, entfällt diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer. Dass dabei durchaus auch ein tatsächlich Bestohlener durch das Sieb fallen kann (es ist ja nicht auszuschließen, dass einem früher mal wegen Versicherungsbetruges Vorbestraften später wirklich mal ein Auto gestohlen wird), wird hingenommen, denn die Redlichkeitsvermutung darf den Versicherer nicht grenzenlos belasten.
Neben der Beweisproblematik stellen sich rund um den Diebstahlschaden oft auch Fragen der groben Fahrlässigkeit. Hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl für den Dieb durch leichtfertige Herabsetzung des Sicherheitsstandards deutlich erleichtert, entfällt der Versicherungsschutz gegebenenfalls.
Wer sein Auto mit steckendem Zündschlüssel an der Zapfsäule stehen lässt, während er das getankte Benzin bezahlt, bekommt keine Versicherungsleistung, wenn während des Bezahlvorgangs ein Dieb mit dem Fahrzeug von dannen fährt. Wer seinen Autoschlüssel in der Jackentasche an der Gaststättengarderobe aufbewahrt, während er selber einige Tische weiter sitzt, wird wohl ebenfalls leer ausgehen. Als Gegenbeispiel mag dienen, dass ein im Fahrzeug von außen nicht sichtbar verwahrter Fahrzeugbrief nach überwiegender Rechtsprechung die Versicherungsleistung nicht gefährdet. Begründung: weil der Dieb gar nicht erkennen konnte, dass sich der Fahrzeugbrief im Fahrzeug befindet, war dieser Umstand nicht für den Diebstahlentschluss fördernd. Dass er mit diesem Dokument (oder mit dem im Fahrzeug vorgefundenem Fahrzeugschein) ggf. leichter entkommen konnte, spielt dann keine Rolle mehr, denn zu dem Zeitpunkt war der Diebstahl bereits vollendet, der Versicherungsfall war bereits eingetreten. Sowohl rund um die Beweiserleichterung als auch um die grobe Fahrlässigkeit gibt es unzählige Einzelfälle, deren Wiedergabe den Rahmen dieser Darstellung sprengt.
Diebstahlversicherungsschutz gilt auch für den Diebstahl von Fahrzeugteilen, sofern die Teile auf der Teileliste zu § 12 AKB enthalten sind.
Schäden, die durch einen Diebstahlversuch entstehen, sind ebenfalls von der Teilkaskoversicherung abgedeckt. In diesem Zusammenhang gibt es aber viele Abgrenzungsprobleme zu den nicht teilkaskoversicherten Vandalismusschäden. Der Klassiker ist das Cabrioverdeck: ist es aufgeschlitzt, weil jemand durch das Verdeck eindringen wollte, oder war es nur neidgetriebener Vandalismus? Die Beweislast dafür, dass es sich um einen Schaden wegen versuchten Diebstahls handelt, liegt beim Versicherungsnehmer.
Wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, so ist es regelmäßig beschädigt. Mindestens liegen Schäden vor, die durch den Diebstahl selbst entstanden sind (Zündschloss, Glas usw.). Für diese muss der Teilkaskoversicherer eintreten. Umstritten ist, ob auch sonstige Schäden, die der Dieb während „seiner“ Fahrzeugnutzung verursacht hat (z.B. Unfallschäden) von der Teilkaskoversicherung umfasst sind. Überwiegend wird dies bejaht (siehe BGH VersR 1975, Seite 225 ff).
Ein Raub des Fahrzeuges (Wegnahme mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen den berechtigten Fahrer, wie z. B. „Carnapping“) ist ebenfalls in der Teilkaskoversicherung versichert.
Anders ist es bei der Unterschlagung. Eine Unterschlagung liegt dann vor, wenn der Übeltäter das Fahrzeug schon „in Besitz“ hat, wenn er es verschwinden lässt.
Die häufigsten Fälle dabei sind die des Mieters, der sich während der Mietzeit entschließt (oder bereits zu diesem Zweck anmietet), das Fahrzeug nicht dem Autovermieter zurückzugeben. Eine solche Unterschlagung ist nicht von der Teilkaskoversicherung umfasst.
Der zweite häufig genannte Fall ist der, dass ein vermeintlicher Kaufinteressent mit einem Fahrzeug zur Probefahrt losfährt, von der er nie wieder zurückkehrt. Überwiegend wird so etwas als nicht versicherte Unterschlagung angesehen (z. B. OLG Hamm VersR 1985, Seite 490). Das Oberlandesgericht München allerdings sieht in einem solchen Fall jedenfalls dann einen versicherten Diebstahl, wenn der „Probefahrer“ von Anfang an mit dem Fahrzeug verschwinden wollte (OLG München, VersR1995, Seite 954).
Die nächste Variante der Entwendung ist der unbefugte Gebrauch, unjuristisch formuliert, die „Schwarzfahrt“. Plant der Täter von Anfang an nur eine Spritztour, nach deren Ende er das Fahrzeug wieder abstellen will, kommt es für die Frage des Versicherungsschutzes auf die Person des Täters an. Ist der Täter ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers oder darf er das Fahrzeug durchaus auch, nur eben im Moment nicht nutzen, dann ist der Schaden nicht versichert. Ist der Täter jedoch eine „betriebsfremde Person“, dann ist der Schaden, der während einer solchen Schwarzfahrt entsteht, gedeckt.
Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer darf die Schwarzfahrt nicht durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht oder erleichtert haben.
Auch wer tatsächlich bestohlen wurde, ist manchmal nicht erfreut, wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden wird. Die einen haben sich nach dem Diebstahl bereits gedanklich einem neuen Fahrzeug angenähert, andere misstrauen dem Wagen jetzt nach dem Motto „Was mag der Dieb damit gemacht haben?“.
Wenn das Fahrzeug jedoch innerhalb von einem Monat nach Schadenanzeige an den Versicherungsnehmer zurückgegeben werden kann, ist er verpflichtet es zurückzunehmen (§ 13 Abs. 7 AKB). Nach Ablauf eines Monats nach Schadenanzeige kann der Versicherungsnehmer die Rücknahme des Fahrzeuges jedoch verweigern und die Geldleistung verlangen.
Betriebsschaden
Von einem „Betriebsschaden“ spricht man dann, wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Bedienung des Fahrzeuges entstanden ist. Abzugrenzen ist er vom Unfallschaden (siehe dort), denn der ist oft versichert, der Betriebsschaden nicht. Beispiel: Die Motorhaube eines Pkw wird nicht ordnungsgemäß verschlossen. Während der Fahrt greift der Fahrtwind darunter, die Motorhaube schlägt gegen Scheibe und Dachkante, richtet dort Schaden an und wird selbst geschädigt. Das wird von den meisten Gerichten als Betriebsschaden angesehen (exemplarisch für viele: AG Essen, SP 2001, 278). Weiteres Beispiel: Ein Baustellenkipper steht nicht eben, sondern geländebedingt geneigt. Während die Mulde hydraulisch angehoben wird, kommt das Fahrzeug aus dem Gleichgewicht und kippt zur Seite um. Dabei verdreht sich der Rahmen in sich (Verwindungsschaden). Weiterer Schaden entsteht, wenn das Fahrzeug am Boden aufprallt. In diesem Beispiel haben wir es sowohl mit einem Betriebsschaden, als auch mit einem Unfallschaden zu tun. Die Schäden, die bis zum Aufprall entstehen sind Betriebsschäden, die Schäden durch den Aufprall sind Unfallschäden (BGH DAR 1998, 310). Dies auseinander zu rechnen ist nicht immer einfach.
Vorschaeden
Es gibt eine gewisse statistische Wahrscheinlichkeit, die je nach Einsatzzweck des Fahrzeuges und Fahrertyp auch noch individuell erhöht sein kann, dass ein Fahrzeug mehrfach in seinem Leben in Unfälle einschließlich kleinerer Schadenereignisse verwickelt wird. Ab dem zweiten Unfall stellt sich dann die Frage nach dem Einfluss der früheren Schäden auf die Schadenregulierung.
Vollständig und fachgerecht reparierte Vorschäden wirken sich dabei ab einer bestimmten Schadenshöhe auf den Wiederbeschaffungswert aus.
Problematisch wird es erst dann, wenn nicht oder nicht fachgerecht reparierte Vorschäden (manchmal wird dann auch von Altschäden gesprochen) im neuen Schadenbereich liegen. Ist der Geschädigte ehrlich und weist auf die Vorschäden/Altschäden hin, oder sind sie für den Sachverständigen wegen Rostansatzes oder nicht zum neuen Schadenereignis passendem Schadenbild unübersehbar, dann gibt es ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Bandbreite ist groß, beginnend bei der Vertiefung bereits vorhandener Schäden bis zu der Konstellation, dass der Altschaden bereits das Bauteil des Fahrzeuges so beeinträchtigt hatte, dass es zur Schadenbeseitigung hätte ausgewechselt werden müssen. Der Geschädigte argumentiert dann oft emotional, dass ihn der Schaden vorher nicht gestört habe, jetzt aber das Teil erneuert werden müsse. „Für ihn“ sei die Erneuerungsbedürftigkeit also erst durch den neuen Unfall entstanden. Weit verbreitet ist diese Thematik im Bereich von Stoßfängerbeschädigungen. Das allerdings sind häufig Phantomdiskussionen. Zwar wird gerne von den Geschädigten und den dahinterstehenden Werkstätten bereits bei tieferen Kratzern in der Stoßstange die Erneuerung des Bauteils verlangt, doch lassen sich dabei häufig durch Einsatz von Kunststoffreparatur ganz andere Reparaturkosten darstellen.
Die Abgrenzung der Schäden zueinander ist jedenfalls Aufgabe des Sachverständigen.
Ist der Geschädigte nicht ehrlich und versucht er, den Vorschaden im Neuschaden „aufgehen zu lassen“, dann ist die Rechtsprechung dazu richtigerweise äußerst rigide. Auf solche Betrugsversuche reagiert die Rechtsprechung in Anwendung klarer schadenrechtlicher Grundsätze überwiegend damit, dass es Sache des Geschädigten sei, die Höhe des neu entstandenen Schaden nachzuweisen. Dies habe er nicht getan (denn er hat ja den Gesamtschaden geltend gemacht). Mithin erhält er dann gar nichts. Der Sachverständige, der einen erkennbaren Altschaden geflissentlich oder augenzwinkernd übersieht, treibt den Geschädigten in massive Probleme, wenn, was gar nicht unwahrscheinlich ist, dem Versicherer die Vorschadenproblematik aus welchem Zusammenhang auch immer bekannt ist. Das Gleiche gilt für das Autohaus, das solche Verhaltensweisen vom Sachverständigen „erwartet“. Dass in solchen Verhaltensweisen Beihilfetatbestände zum Betrug durchaus nahe liegen, soll nur der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden.
Rechtsanwaltskosten
Unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist es nach dem deutschen Schadenrecht zulässig, sich bei einem von jemand anderem (mit-)verursachten Unfall einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bekanntlich steckt dahinter, dass bei einer Versicherung viele Rechtsexperten beschäftigt sind, der durchschnittliche Geschädigte jedoch keinerlei Rechtskenntnisse hat. Aus Gründen der Fairness darf er sich dann ganz oder (bei Quotenunfällen) teilweise auf Kosten des Unfallgegners das ihm fehlende Rechtswissen dazukaufen.
Im Prinzip gilt das für jeden auch kleineren Fall.
Zwei Ausnahmen gibt es:
Viele Gerichte verlangen von gewerblichen Fahrzeughaltern, insbesondere Autovermietern, Fahrzeugflottenbetreibern und ähnlichen Gewerben, dass die ersten Aktivitäten gegenüber der regulierenden Versicherung ohne Hilfe eines Anwaltes gegangen werden. Genauer gesagt: jedenfalls geht anwaltliche Unterstützung dann noch nicht zu Lasten des Unfallverursachers. Erst wenn der hinter dem Unfall stehende Versicherer Schwierigkeiten macht, ist der Weg in die anwaltliche Unterstützung auf Kosten des Schädigers frei. Hier liegt aber keine einheitliche Rechtsprechung vor.
Die zweite Fallgruppe wurde anhand einer Autobahnmeisterei entschieden. Diese Autobahnmeisterei hatte ständig Leitplankenschäden zu regulieren. Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, Seite 446) hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, angesichts der immer gleichen Schadenposition und der in aller Regel völlig klaren Haftungssituation („Mitverschulden“ der Leitplanke lässt sich wohl kaum einwenden!) sei die Position „Rechtsanwaltkosten“ dem Schädiger so lange nicht aufzubürden, wie der Schädiger bzw. sein Versicherer strikt und zügig regulieren.
Rechtschutzversicherung
Rechtschutzversicherungen sind unter Autofahrern weit verbreitet. Sie schützen nicht nur bei ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Angelegenheiten, sondern auch rund um die Abwicklung von Unfallschäden. Dabei ist zu unterscheiden:
Geht es um einen Haftpflichtschaden, so ist die Rechtschutzversicherung sofort eintrittspflichtig. Der „Rechtsverstoß“, der den Versicherungsfall auslöst, ist der Unfall als solcher. Die Unfallverursachung durch den Unfallgegner ist juristisch als „unerlaubte Handlung“ anzusehen.
In Fällen klarer Haftung der Gegenseite muss am Ende der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Die Rechtschutzversicherung war dann nur eine zusätzliche Sicherheit.
Richtig ernst wird es bei Haftpflichtschäden für die Rechtsschutzversicherung erst, wenn bei unklarer Haftungslage am Ende eine Haftungsquotelung zu verzeichnen ist oder aber Ansprüche des Versicherungsnehmers gar nicht durchzusetzen waren.
Bei Kaskoschäden ist die Rechtschutzversicherung nicht von Anfang an eintrittspflichtig. Erst dann, wenn der Kaskoversicherer in der Abwicklung einen Fehler macht, also falsch oder mit erheblicher Verzögerung reguliert, liegt in diesem Fehlverhalten der „Versicherungsfall“, der in die Leistungspflicht der Rechtschutzversicherung führt.
Reparaturschaden
Der Begriff „Reparaturschaden“ ist der Gegenbegriff zum Totalschaden (siehe dort). Wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert kleiner ist, als die Summe aus den Reparaturkosten und ggf. dem merkantilen Minderwert, liegt ein Reparaturschaden vor. Eine gesonderte rechtliche Bedeutung kommt dem Begriff allenfalls bei der fiktiven Abrechnung zu. Jedenfalls darf dann immer repariert werden.
Repraesentanten
Die Frage des „Repräsentanten“ stellt sich zumeist in der Kaskoversicherung im Zusammenhang mit grober Fahrlässigkeit. Dahinter steckt Folgendes: Die Kaskoversicherung, und zwar sowohl die Teilkasko- als auch die Vollkaskosparte, bietet Schutz gegen eine Reihe von Schäden, bei denen kein oder kein vollständiger Schadensersatzanspruch Dritten gegenüber besteht. Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos. Wenn „grobe Fahrlässigkeit“ im Spiel ist, kann der Versicherungsschutz entfallen. Im Bereich der Verkehrsunfälle wird als grob fahrlässige Verursachung z.B. nahezu jeder Rotlichtverstoß an Ampeln angesehen, Alkoholeinfluss, erkennbare Übermüdung u. ä. sind weitere Faktoren. Im Bereich der Teilkaskoversicherung spielt die grobe Fahrlässigkeit vielfach rund um Fahrzeugentwendungen eine Rolle. Wer beispielsweise beim Tanken den Zündschlüssel stecken lässt und dann vom Kassenhäuschen zuschaut, wie sein Auto verschwindet, wird nicht in den Genuss der Entschädigungsleistungen kommen.
Die Fallgruppen sind sehr vielfältig, eine Darstellung sprengt den hiesigen Rahmen.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Versicherung den Versicherungsschutz nur dann wegen grober Fahrlässigkeit verweigern darf, wenn der Versicherungsnehmer selbst die krassen Fehler gemacht hat.
Wenn jedoch ein Dritter grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, muss der Versicherer an den Versicherungsnehmer trotzdem bezahlen. Er kann dann bei dem Dritten Regress nehmen.
Jedoch gibt es eine Fallgruppe dazwischen: Wenn der versicherungsrechtliche „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers den Fehler gemacht hat, dann wird dies dem Versicherungsnehmer eben doch zugerechnet. Repräsentant ist derjenige, der das Fahrzeug nicht nur nutzen darf, sondern auch die gesamte Verantwortung für das Fahrzeug übertragen bekommen hat. Wer also z. B. selbständig über alle erforderlichen Reparaturen entscheidet, wer alle Fristen zu überwachen hat und letztlich die volle Verantwortung für das Fahrzeug trägt, der ist Repräsentant.
Das lässt sich immer recht einfach am Opa-/Enkel-Fall darstellen. Nutzt der Enkel gelegentlich Opas Auto, dann ist er kein Repräsentant. Handelt es sich aber eigentlich um das Auto des Enkels, das lediglich auf den Opa versichert ist, weil der selbst nicht mehr fährt, aber noch einen Vertrag mit günstigem Schadenfreiheitsrabatt hatte, dann ist der Enkel Repräsentant bezogen auf den Versicherungsvertrag des Opas. Der Opa kümmert sich nämlich um nichts, der Enkel um alles.
Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug überlassen, werden jedoch alle erforderlichen Dinge von einer Fuhrparkmanagementgesellschaft geregelt, dann ist der Arbeitnehmer kein Repräsentant. Wenn sich bei anderer Organisationsstruktur der Arbeitnehmer um alle Dinge rund um das Auto selber kümmern muss, der Arbeitgeber lediglich alles bezahlt, dann ist vermutlich eine Repräsentantenstellung anzunehmen.
Restwert
Für Kaskoschäden gilt nach § 7 III AKB, dass der Versicherungsnehmer vor Verwertung des beschädigten Fahrzeug die Weisung des Kaskoversicherers einholen muss. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung akzeptiert (OLG Frankfurt/Main, Zivilsenate in Kassel, Urteil vom 0.03.2004, Az. 14 U 184/02).
Bei Haftpflichtschäden darf sich der Geschädigte auf die Restwertangabe des Sachverständigen im Gutachten verlassen. Er darf das beschädigte Fahrzeug zu diesem Betrag verkaufen, ohne zuvor den eintrittspflichtigen Versicherer um Zustimmung zu bitten (BGH NJW 1992, 903).
Gelingt der Versicherung die Vorlage eines höheren konkreten Restwertangebotes, bevor der Geschädigte das Fahrzeug verkauft hat, muss sich der Geschädigte diesen Betrag anrechnen lassen (BGH NJW 2000, 800).
Die Bemerkung des BGH im Urteil NJW 1992, 903, der Sachverständige dürfe den Restwert am „örtlichen Markt“ ermitteln, basiert auf Grundlagen, die heute so nicht mehr haltbar sind. Der Gebrauchtwagenhandel wird heute intensiv von den großen Gebrauchtwagenbörsen mitgeprägt. Die frühere Annahme, der Kunde gehe nach einem Unfall wie determiniert zu „seinem“ Händler, ist angesichts der Marktrealitäten nicht mehr haltbar.
Auch wenn man entgegen heutiger Verhältnisse nach wie vor am „örtlichen Markt“ festhält, muss der Sachverständige den Markt ausreichend aktivieren. Wenn zwischen dem höchsten „örtlichen“ Angebot und der für den Bieter möglichen Verwertungsmöglichkeit eine übergroße Handelsspanne liegt, spricht vieles dafür, dass die Kräfte des örtlichen Marktes nicht ausreichend aktiviert wurden. Dem kann man begegnen, indem vom über eine Restwertbörse oder einem anderem geeigneten Medium ermittelten Weiterverkaufspreis eine angemessene Handelsspanne, und zwar maximal eine solche in Höhe üblicher Gebrauchtwagenhandelsspannen, abgezogen wird. Nur so besteht für den Sachverständigen nach Auffassung des LG Koblenz (SP 03, 251) Regresssicherheit.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Weil die Mehrwertsteuer eine Endverbrauchersteuer ist, sind Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen) berechtigt, Mehrwertsteuer, die für Ausgaben für die selbständige Tätigkeit aufgewendet wird, als Vorsteuer von der monatlichen Umsatzsteuerschuld abzuziehen.
Das bedeutet, dass die in Vertriebsausgaben enthaltene Mehrwertsteuer immer nur ein durchlaufender Posten ist, der mit der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung neutralisiert wird.
Weil das so ist, ist Mehrwertsteuer die auf Ausgaben für die Schadenbeseitigung an Gegenständen im Betriebsvermögen besteht, eine Ausgabe, die den Unternehmer nicht dauerhaft belastet. Das ist der Grund dafür, warum Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Mehrwertsteuer nicht als Schadenposition geltend machen können, mithin den Schaden jeweils nur netto erstattet bekommen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist vom BGH definiert als der Betrag, der für ein gleichwertiges Fahrzeug beim seriösen gewerblichen Fahrzeughändler aufgewendet werden muss. Maßstab des Wiederbeschaffungswertes ist also der gewerbliche Fahrzeughandel.
Im Zuge des Schadenrechtsänderungsgesetzes fiel dann erstmals auf, dass diese Definition lückenhaft ist. Zwar gab es das zugrundeliegende Problem schon immer, doch hat es praktische Auswirkungen erst durch die Änderungen des § 249 BGB bekommen (siehe Stichwort „Mehrwertsteuer“).
Es gibt nämlich ganze Fahrzeugsegmente, die im seriösen gewerblichen Fahrzeughandel gar nicht mehr erhältlich sind. Nicht zuletzt aus Angst vor den Folgen der Schuldrechtsreform (Wegfall des Sachmangelhaftungsausschlusses beim s. g. „Verbrauchsgüterkauf“) haben weite Teile des Fahrzeughandels Abstand davon genommen. Für Fahrzeuge, die älter als sieben bis acht Jahre sind, also typischer Weise als Gebrauchtfahrzeuge im seriösen gewerblichen Markt nicht mehr vorzufinden sind, ist der Wiederbeschaffungswert am Privatmarkt zu ermitteln.
Dass nämlich die BGH-Definition nicht abschließend ist, zeigt sich ganz deutlich, wenn man sich den damaligen Fall anschaut: Es handelte sich um ein junges Fahrzeug eines Premiumherstellers, das in dem betroffenen Alter mit der betroffenen Laufleistung in großen Zahlen auch als Werksangehörigen-Jahreswagen am Markt war. Die Jahreswagen wurden etwas günstiger gehandelt, als vergleichbare Fahrzeuge im gewerblichen Handel, und darum ging der Streit des Geschädigten mit dem eintrittspflichtigen Versicherer. Abschließend kann die Definition des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht sein, weil sonst – und das wäre ja ein mehr als kurioses Ergebnis – ältere Fahrzeuge keinen Wiederbeschaffungswert hätten.
Sturmschaden
Der Sturmschaden ist ein Thema der Teilkaskoversicherung. Sturm im versicherungstechnischen Sinne beginnt bei einer Windgeschwindigkeit ab 17,2 m/sek., was wiederum Windstärke 8 Beaufort entspricht. Diese Luftbewegung muss durch Wettereinflüsse entstehen, also nicht durch Sog- oder Druckwellen. Ein Sturmschaden liegt nicht nur dann vor, wenn der Sturm unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkt, es beispielsweise von der Fahrbahn drückt oder (Beispiel: Anhänger) umwirft. Als Sturmschaden ist nämlich auch zu qualifizieren, wenn ein Gegenstand gegen das Fahrzeug geweht wird. Sogar wenn der Sturm einen Gegenstand so kurz vor das Auto weht, dass ein Ausweichen nicht mehr möglich ist, liegt ein versicherter Sturmschaden vor.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 AKB folgende Risiken:
Sie tritt ein für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeuges sowie seiner mitversicherten Teile
- durch einen Brand oder eine Explosion
- durch die Entwendung, wovon der Diebstahl, der unbefugte Gebrauch durch betriebsfremde Personen, der Raub und die Unterschlagung umfasst ist. Bei der Unterschlagung gibt es allerdings eine wesentliche Einschränkung: Wird das Fahrzeug durch denjenigen unterschlagen, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen hat, oder durch denjenigen, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat, dann greift die Versicherung nicht
- durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Sturm liegt dann vor, wenn eine wetterbedingte Luftbewegung von Windstärke 8 oder darüber zu verzeichnen ist. Führen die Elementargewalten allerdings zu einem Fahrfehler des Fahrers, beispielsweise weil er sich vor einem Blitz erschreckt, ist dies nicht versichert. Wenn jedoch der Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug weht, dann ist das doch ein versicherter Schaden
- durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit einem Stück Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes.
§ 12 Abs. 2 AKB ordnet über das o. g. hinaus der Teilkaskoversicherung zu
- Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges
- Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
Totalschaden
Der Begriff des Totalschadens hat zunächst lediglich definitorischen Charakter. Für die Schadenregulierung hat er keine unmittelbare Bedeutung.
Zu differenzieren ist zwischen dem technischen Totalschaden und dem wirtschaftlichen Totalschaden.
Von einem technischen Totalschaden spricht man dann, wenn die Reparatur eines Fahrzeuges technisch unmöglich ist. Dabei geht es nicht um wirtschaftliche Fragen, also nicht darum, was eine Reparatur kostet. Es geht nur um die Frage, ob sie möglich ist oder nicht. Technische Totalschäden sind daher selten. Immer wiederkehrende Beispiele sind die total ausgebrannter Fahrzeugwracks oder aber von Fahrzeugen, die von Rettungskräften zerschnitten wurden, um an die Insassen heranzukommen.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man in der Schadenregulierung, wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert eine kleinere Zahl ergibt, als der Reparaturkostenbetrag, dem ggf. auch noch der merkantile Minderwert hinzuzuaddieren ist. Das Vorliegen eines solchen Totalschadens bedeutet aber kein „Reparaturverbot“. Im Haftpflichtschadenbereich gibt es ja die Möglichkeit zu reparieren, wenn der Schaden nicht höher ist als 130 % vom Wiederbeschaffungswert. Dabei muss dann aber vollständig und fachgerecht repariert werden, und der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen.
Mehrwertsteuer
Siehe auch die Stichworte „Vorsteuerabzugsberechtigung“ und „Differenzbesteuerung“
Die Behandlung der Mehrwertsteuer als Schadenposition hat im Schadenersatzrecht drei unterschiedliche Fassetten.
Sowohl dem Haftpflichtschaden als auch dem Kaskoschaden gemeinsam ist, dass für den Versicherungsnehmer bzw. den Geschädigten, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die auf einzelne Schadenpositionen entfallende Mehrwertsteuer keine eigene Schadenposition darstellt. Weil der vorsteuerabzugsberechtigte Betroffene die für die Schadenbeseitigung aufgewendete Mehrwertsteuer mit dem Finanzamt verrechnen kann, bekommt er sie nicht erstattet. Wenn der Betroffene fiktiv abrechnet, kann er die Mehrwertsteuer zwar nicht mit dem Finanzamt verrechnen, doch es gilt der Grundsatz, dass bei der fiktiven Abrechnung das geschuldet wird, was bei einer konkreten Abrechnung das Maß der Dinge wäre. Die Vorsteuerabzugsberechtigung schlägt daher also auch „fiktiv“ durch.
Ist der Betroffene nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann ist zwischen der Behandlung von Kaskoschäden und der von Haftpflichtschäden zu unterscheiden.
Im Kaskosegment muss in dem jeweiligen Versicherungsvertrag nachgesehen werden, ob der Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer bezüglich der Behandlung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechung eine Vereinbarung getroffen hat oder nicht. In vielen Verträgen ist nämlich geregelt, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn deren konkreter Anfall nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass sie dann bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten ist.
Mehrfach wurde gerichtlich überprüft, ob diese Klausel mit den gesetzgeberischen Regelungen rund um Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar ist. Weit überwiegend hat die Rechtsprechung die Gültigkeit der Klausel bestätigt.
Für Haftpflichtschäden, die sich nach dem 31.07.2002 ereignet haben, gilt die Neufassung von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift lautet wörtlich:
„Bei Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Bei Reparaturschäden ist die Sache recht einfach: Mehrwertsteuer, die nicht durch Rechnungsbelege nachgewiesen wird, wird nicht erstattet.
Erhebliche Irritationen waren aufgetreten rund um die Inzahlungnahme unreparierter Nicht-Totalschäden, aber auch rund um die Abrechnung von Totalschäden. Bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Nicht-Totalschadens ist zunächst der Reparaturbetrag laut Prognose (Kostenvoranschlag oder Gutachten) um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu kürzen. Wenn der Geschädigte dann jedoch ein anderes Fahrzeug kauft, bekommt er die dabei ausgegebene Mehrwertsteuer wieder erstattet.
Kauft er bei privat, gibt er keine Mehrwertsteuer aus. Es bleibt also dann bei der Abrechnung ohne Mehrwertsteuer.
Kauft er im Fahrzeughandel, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder er kauft ein regelbesteuertes Fahrzeug, oder er erwirbt ein differenzbesteuertes Fahrzeug. Kauft er ein regelbesteuertes Fahrzeug, ist die Sache auch wieder recht einfach: in der Kaufrechnung ist die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Höhe nach übersteigt sie in aller Regel den Betrag, der auf der (fiktiven) Reparaturseite abgezogen wurde. Für den Geschädigten geht eine solche Abrechnung dann „null auf null“ aus, denn er bekommt die volle auf der Reparaturseite gekürzte Mehrwertsteuer wieder erstattet, weil er nicht nur so viel, sondern sogar noch mehr Mehrwerststeuer ausgegeben hat.
Kauft er ein differenzbesteuertes Fahrzeug im Handel, sieht die Sache etwas anders aus: Die Mehrwertsteuer ist nicht in Euro und Cent in der Rechnung ausgewiesen. Sie muss der Höhe nach geschätzt werden. Insoweit verweisen wir auf das Stichwort „Differenzbesteuerung“ wo die Einzelheiten nachzulesen sind.
Dabei kann es so sein, dass die für die Beschaffung des differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeuges aufgewandte Mehrwertsteuer der Höhe nach niedriger ist, als die auf der (fiktiven) Reparaturseite gekürzte Mehrwertsteuer. Dann bleibt der Geschädigte auf dieser „Mehrwerststeuerlücke“ sitzen. Das ist die Folge der gesetzlichen Neuregelung.
Beim Totalschaden ist wie folgt vorzugehen: Zunächst einmal ist der Wiederbeschaffungswert um die darin steckende Mehrwertsteuer zu kürzen. Allen seriösen Schadengutachten ist zwischenzeitlich ein Hinweis zu entnehmen, ob Fahrzeuge der betroffenen Art am Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert, überwiegend differenzbesteuert oder aber überwiegend von privat an privat gehandelt werden. Danach richtet sich, ob aus dem Wiederbeschaffungswert die Regelmehrwertsteuer, die Differenzmehrwertsteuer oder eben gar keine Mehrwertsteuer subtrahiert werden darf.
Dann ist der Blick auf die Ersatzbeschaffungsseite zu richten: Was hat der Geschädigte stattdessen gekauft? Hat er ein regelbesteuertes Fahrzeug gekauft, liegt abermals offen auf der Hand, wie viel Mehrwertsteuer er ausgegeben hat. Bis zur Höhe der auf der Wiederbeschaffungswertseite gekürzten Mehrwertsteuer ist sie ihm dann zu erstatten. Hat der Betroffene hingegen ein differenzbesteuertes Gebrauchtfahrzeug gekauft, ist die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nach dem unter dem Stichwort „Differenzbesteuerung“ dargestelltem Schema zu schätzen und zu erstatten. Auch hier kann es bei ungünstigen Konstellationen zu einer „Mehrwertsteuerlücke“ kommen, die der Geschädigte als Folge der gesetzlichen Regelung hinnehmen muss.
Kauft er sein Gebrauchtfahrzeug bei privat, gibt er gar keine Mehrwerststeuer aus. Ihm ist dann auch keine Mehrwerststeuer zu erstatten. Und auch das kann bei ungünstigen Konstellationen zu „Mehrwerststeuerlücken“ führen, die ebenfalls als Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen sind.
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